
Neustadt an der Weinstraße modernisiert seine Friedhofssatzung: Tuchbestattung, Mensch-Tier-Grabfeld und kürzere Ruhezeiten sind künftig möglich.
Der Stadtrat von Neustadt an der Weinstraße hat eine weitreichende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen. Die bisherige Satzung aus dem Jahr 2014 wird damit an das seit vergangenem Herbst geltende neue Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz angepasst. Die Änderungen betreffen nicht nur neue Bestattungsformen, sondern auch Ruhezeiten, Fristen für Angehörige sowie besondere Schutzregelungen – und sie spiegeln einen gesellschaftlichen Wandel wider, der auch in der Pfalz deutlich spürbar ist.
Eine der auffälligsten Neuerungen ist die Möglichkeit einer Bestattung im Leichentuch auf dem muslimischen Grabfeld des Hauptfriedhofs. Das neue Landesrecht hat die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen aufgehoben. Da die Bestattung im Leichentuch für Muslime Bestandteil des religiösen Ritus ist, trägt die neue Regelung dazu bei, Menschen muslimischen Glaubens eine würdevolle Bestattung in ihrer Heimatstadt zu ermöglichen.
Die Tuchbestattung steht jedoch nicht ausschließlich Muslimen offen. Auch unabhängig von religiösen Gründen ist sie möglich – vorausgesetzt, die verstorbene Person hat zu Lebzeiten eine entsprechende Totenfürsorgeverfügung verfasst. Vorgeschrieben ist dabei die Verwendung biologisch abbaubarer Tücher. Der Transport zum Grab erfolgt weiterhin im Sarg; erst unmittelbar an der geöffneten Grabstätte wird der Leichnam im Tuch durch das Personal des Bestattungsunternehmens herabgelassen. Bei gesundheitlichen oder hygienischen Gefahren ist eine Tuchbestattung ausgeschlossen.
Ein weiteres Novum ist das neu einzurichtende Mensch-Tier-Grabfeld auf dem Hauptfriedhof. Menschen, die sich eine gemeinsame letzte Ruhestätte mit ihrem verstorbenen Haustier wünschen, erhalten damit eine entsprechende Möglichkeit. Dabei gilt: Die erste Beisetzung muss eine Humanbestattung sein – eine vorherige Beisetzung des Tieres ist nicht zulässig. Möglich ist jedoch auch eine gemeinsame Beisetzung, bei der die Asche des Haustieres in einer eigenen Urne beigesetzt wird. Mit diesem Angebot reagiert die Stadt auf die zunehmende Vielfalt individueller Trauer- und Bestattungswünsche.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Ruhezeiten. Das neue Bestattungsgesetz des Landes hat die Mindestruhezeit für Feuerbestattungen von 15 auf fünf Jahre verkürzt. Die Stadt Neustadt an der Weinstraße nutzt ihren Gestaltungsspielraum und legt die Mindestruhezeit bei Feuerbestattungen auf 15 Jahre fest – eine Reduzierung gegenüber der bisherigen Regelung von 25 Jahren. Für Erdbestattungen bleibt die Frist unter Berücksichtigung der geologischen Bedingungen für die vollständige Verwesung bei 25 Jahren.
Hintergrund dieser Anpassung ist ein deutlicher gesellschaftlicher Wandel: In den vergangenen Jahren ist ein klarer Trend von klassischen, pflegeintensiven Erdbestattungen hin zu Feuerbestattungen sowie naturnahen und pflegefreien Bestattungsformen zu beobachten. Die neue Regelung schafft mehr Flexibilität und trägt dem Wunsch nach überschaubareren Bindungsfristen Rechnung, ohne den pietätvollen Umgang mit Verstorbenen aus dem Blick zu verlieren.
Auch bei der Planung einer Bestattung gibt es künftig mehr zeitlichen Spielraum für Angehörige. Das neue Bestattungsgesetz verlängert die Bestattungsfrist von bisher zehn auf 14 Tage nach Feststellung des Todes. Die Neuregelung soll Angehörigen mehr Zeit geben, die unmittelbare Trauerphase zu bewältigen und gleichzeitig die notwendigen organisatorischen Schritte einzuleiten.
Eine besondere Schutzregelung gilt für Angehörige der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes ums Leben gekommen sind. Für sie sieht das neue Bestattungsgesetz ein dauerhaftes Ruherecht in Ehrengräbern vor. Die Stadt Neustadt an der Weinstraße übernimmt diese Regelung in ihre Friedhofssatzung: Die reguläre Ruhezeit entfällt für diese Ehrengräber. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz übernimmt auf Antrag die dauerhaft anfallenden Kosten für Grabnutzung und Grabpflege.
Mit der Neufassung wird außerdem ein verbindliches Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in der Friedhofssatzung verankert. Das Bestattungsgesetz verpflichtet die Kommunen, entsprechende Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen. Natursteine dürfen künftig nur dann verwendet werden, wenn durch Zertifikate nachgewiesen wird, dass die Herstellung – von der Gewinnung des Rohstoffs bis zum fertigen Produkt – ohne die sogenannten „schlimmsten Formen von Kinderarbeit“ erfolgt ist.
Die überarbeitete Friedhofssatzung zeigt, wie sehr sich die Bestattungskultur in den vergangenen Jahren gewandelt hat. Individuellere Wünsche, religiöse Vielfalt und ein verändertes Verhältnis zu Trauer und Abschied erfordern moderne Regelwerke. Mit den beschlossenen Änderungen schafft Neustadt an der Weinstraße einen zeitgemäßen Rahmen – und stärkt den Friedhof zugleich als wichtigen Ort der Trauer, des Abschieds und der Erinnerung. Wer sich über die Details der neuen Satzung informieren möchte, findet weitere Informationen direkt bei der Stadt Neustadt an der Weinstraße.






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